Ökosoziale Steuerreform-Kurzübersicht

  1. Senkung der Tarifstufen für die Einkommensteuer, Übergangsregelung, Mischsätze

Der Einkommensteuertarif wird im Zuge der ökosozialen Steuerreform herabgesetzt, wie folgt:

ab 01.07.2022 Inkrafttreten der Senkung der zweiten Tarifstufe von 35% auf 30%

ab 01.07.2023 Inkrafttreten der Senkung der dritten Tarifstufe von 42% auf 40%

 

  1. Entlastung für Geringverdiener, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, SV-Rückerstattung, KV Beiträge von Selbstständigen und Bauern, Familienbonus Plus, Erhöhung und Ausweitung des Kindermehrbetrages

Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis steht ein Verkehrsabsetzbetrag zu. Für Geringverdiener wurde ab dem Jahr 2020 der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag eingeführt, der aktuell rückwirkend ab dem Jahr 2021 um EUR 250,00 erhöht wurde.

 

Der Pensionistenabsetzbetrag wurde rückwirkend von EUR 600,00 auf EUR 825,00 ab 2021 erhöht. Voraussetzung ist ein Einkommen bis EUR 17.500 – darüber Einschleifregelung.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wurde ebenfalls rückwirkend ab 2021 von EUR 964,00 auf EUR 1.214,00 erhöht. Bis zu einem Einkommen von EUR 19.930,00 darüber wiederum Einschleifregelung.

 

Die Erstattung von SV Beiträgen, Kammerumlagen und Wohnbauförderungen wurde rückwirkend ab Veranlagung 2021 von 50% auf 55% erhöht. Die SV Rückerstattung wurde mit höchstens EUR 1.050,00 festgelegt (EUR 400,00 und EUR 650,00 SV Bonus). Bei Arbeitern mit Pendlerpauschale auf höchstens EUR 1.1.50,00 (EUR 500,00 und EUR 650,00 SV Bonus).

Für Pensionisten wird die Erstattung der SV Beiträge auf 80% erhöht, höchstens jedoch mit EUR 550,00 vermindert um Ausgleichs-und Ergänzungszulagen für Kinder.

 

Für GSVG oder BSVG Versicherte mit niedrigem Einkommen wurde zur Entlastung ab 2022 eine gestaffelte Gutschrift zu den Krankenversicherungsbeiträgen eingeführt. Die Gutschriften betragen je nach Beitragsgrundlage bis zu EUR 315,00 jährlich.

Anspruch haben jene Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres pflicht-oder selbstversichert sind gem § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 GSVG, § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG oder § 14a oder 14b GSVG sofern die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als EUR 2.900,00 beträgt.

 

Der Familienbonus Plus wird ab Juli 2022 von EUR 125,00 mtl. (jährlich EUR 1.500,00) auf EUR 166,68 mtl. (jährlich EUR 2.000,16) erhöht für Kinder bis 18 Jahre.

Für Kinder ab 18 Jahre wird der Familienbonus Plus von EUR 41,68 mtl. (jährlich EUR 500,16) auf EUR 54,18 mtl. (jährlich EUR 650,15) erhöht. An den Anspruchsvoraussetzungen ändert sich nichts.

 

Die Anhebung des negativsteuerlichen Kindermehrbetrages erfolgt in  zwei Schritten:

  • bis zur Veranlagung 2021 EUR 250,00 pro Kind und Jahr
  • bei der Veranlagung 2022 EUR 350,00 pro Kind und Jahr
  • ab der Veranlagung 2023 EUR 450,00 pro Kind und Jahr

Hier wird auch der Anwendungskreis ausgeweitet. Ab der Veranlagung 2022 steht der Kindermehrbetrag auch ohne AVAB/AEAB zu, wenn bei einer bestehenden Ehe /Partnerschaft für beide Partner eine Tarifsteuer von jeweils weniger als der Höhe des Kindermehrbetrags pro Kind anfällt. Das jedoch nur in allen Fällen nur mehr, wenn beim Steuerpflichtigen steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte an mind. 30 Tagen im Jahr vorliegen oder bei ganzjährigem Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder bei Pflegekarenzgeld. Der Kindermehrbetrag steht nur einem Elternteil zu. Im neuen zweiten Fall nur jenem, der Anspruch auf die Familienbeihilfe hat.

 

  1. 10% Investitionsfreibetrag für Investitionen ab 1.1.2023, Erhöhung um weitere 5% für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung bzw. Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs-oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökoligisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der IFB um weitere 5% der AK-HK auf insgesamt 15%. Dieser Erhöhungsbetrag wird auch als Öko Zuschlag oder Öko IFB bezeichnet.

Hinsichtlich der Höhe ist die Geltendmachung eines IFB mit AK/HK von EUR 1,0 Mio /Jahr begrenzt. Ist das Wirtschafsjahr – aus welchen Gründen auch immer – kürzer als 12 Monate ist für jeden angefangenen Monat 1/12 des Höchstbetrages anzusetzen.

Begünstigt:

-Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens angeschafft oder hergestellt

-das eine betriebsgewöhnliche ND von mind. 4 Jahren hat und

-das einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist, die der Erzielung betrieblicher Einkünfte dient, welche durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen Ausgaben Rechnung ermittelt werden

 

Nicht begünstigt:

-geringwertige Wirtschaftsgüter § 13 EStG

-Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten GFB herangezogen werdden

-Wirtschaftsgüter, die gem § 7 Abs. 1 a EStG auch von der degressiven Afa ausgeschlossen sind

(PKW und Kombis, Gebäude, Firmenwert, Bergbauunternehmen, Gebrauchte Wirtschaftsgüter, Unkörperliche Wirtschaftsgüter, Bestimmte Anlagen)

 

 

  1. Gewinnfreibetrag, geringwertige Wirtschaftsgüter, degressive Afa und Maßgeblichkeit für den Jahresabschluss nach UGB

 

Der Gewinnfreibetrag wurde für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen um bis zu EUR 600,00 erhöht. Diese Erhöhung beruht darauf, dass der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) für die ersten EUR 30.000 von 13% auf 15% angehoben wurde und somit bis zu ERU 4.500,00 beträgt. Der höchstmögliche Gewinnfreibetrag ab 2022 beträgt somit EUR 45.950,00.

 

 

  1. Nationaler Emssionszertifikatehandel und regionaler Klimabonus

 

Um die Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erreichen, wurde als Teil der ökosozialen Steuerreform der nationale Emissionszertifikathandel geschaffen. Aufgrund der daraus resultierenden Preissteigerung für bestimmte Produkte ergeben sich auch finanzielle Mehrbelastungen für privat Haushalte. Aus ausgleichende Maßnahme wurde parallel dazu der regionale Klimabonus beschlossen.

 

  1. Homeoffice von Arbeitnehmern und Selbstständigen

Das Homeoffice wurde arbeitsrechtlich in § 2h AVRAG verankert. Danach liegt ein Homeoffice vor, wenn ein Arbeitnehmer regemäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Es muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geben. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, wobei stattdessen auch eine (pauschalierte) Kostentragung durch den Arbeitgeber zulässig ist.

In steuerlicher Hinsicht wurde mit dem 2. Covid 19 Steuermaßnahmengesetz ein kleines bis 2023 befristetes Paket an Homeoffice Begünstigungen für Arbeitnehmer, im Wesentlichen ab der Veranlagung 2021, auf den Weg gebracht.

Homeoffice Pauschale: 3,00 EUR pro Home Office Tag

Für Homeoffice Tage ab 01.01.2021

 

  1. Senkung des Köst Satzes ab 2023 bzw. 2024

Die Körperschaftsteuer beträgt bis zum Inkrafttreten des ÖkoStRefG 25%. Damit wird die Körperschafsteuer wie folgt reduziert:

Für das Kalenderjahr 2023 beträgt sie 24% und für Kalenderjahre ab 2024 beträgt sie 23%.

 

  1. Sanierungsgewinne, Begünstigung auch für außergerichtliche Sanierungen

Im Zuge von Änderungen des EStG und de KStG durch BGBI I 227/2021 wurde die bisher nur für gerichtliche Sanierungsverfahren bestehende Steuerbegünstigung für Sanierungsgewinne auch auf vergleichbare außergerichtliche Sanierungen ausgeweitet.

Damit soll die Steuerbegünstigung auch im Rahmen des 2021 neu hinzugekommenen Reorganisationsverfahren iSd ReO zustehen, darüber hinaus auch in geordneten und strukturierten außergerichtlichen Sanierungsprozessen. Bei diesen bestand bis dahin nur eine Antragsmöglichkeit auf Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung iSd § 206 BAO, aber kein Rechtsanspruch auf Steuerermäßigung.

 

  1. Einbettung der Einkünfte aus Kryptowährungen in das System der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Vor Inkrafttreten des Ökosozialen Steuerreformgesetzes war die Besteuerung von Kryptowährungen gesetzlich nicht geregelt. Sie basierte auf einer Info des BMF. Diese bisherige Rechtsunsicherheit wird durch die gesetzliche Regelung in dem Ökosozialen Steuerreformgesetz beseitigt. Kryptowährungen werden in das bekannte System der Einkünfte aus Kapitalvermögen eingebettet. Dennoch bleiben einige Zweifelsfragen offen.

 

Durch das ökosoziale Steuerreformgesetz werden Einkünfte aus Kryptowährungen in das System des Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen. Die Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen erfolgt weitestgehend analog zur Besteuerung der bisherigen Einkünfte aus Kapitalvermögen.

 

  1. Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Arbeitnehmer im Vergleich zu der steuerfreien Kapitalbeteiligung

Bis zum Jahr 2021 gab es für Arbeitnehmer keine besonderen steuerlichen Bestimmungen iZm einer Beteiligung am Unternehmenserfolg des Arbeitgebers. Um solche Gewinnbeteiligungen attraktiver zu machen, wird ab der Veranlagung 2022 und somit schon für eine Beteiligung am Unternehmensgewinn 2021, die Steuerfreiheit bis zu EUR 3.000,00 jährlich nominiert.

Diese Begünstigung ergänzt die schon bestehende für die Beteiligung von Arbeitnehmern am Kapital des Unternehmens. Obwohl sich die Konzeption der steuerfreien Gewinnbeteiligung an der Mitarbeiterkapitalbeteiligung ausrichtet, bestehen doch einige wesentliche Unterschiede.

 

  1. Sonderausgaben ab 2022: Thermische Sanierung von Gebäuden und klimafreundlicher Ersatz fossiler Heizungssysteme

Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung konnten letztmalig im Jahr 2020 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Im Zuge der ökosozialen Steuerreform werden ab der Veranlagung 2022 wieder Ausgaben im Privatbereich für bestimmte umweltfreundliche Sanierungsmaßnahmen als Sonderausgaben zugelassen. Auch Sanierungsmaßnahmen von Eigentümergemeinschaften können bei den Miteigentümern bzw. Wohnungseigentümern anteilig zu Sonderausgaben führen.